Recht am eigenen Bild
Neben der LuftVO ist das Persönlichkeitsrecht (KUG & DSGVO) der wichtigste Faktor bei Luftaufnahmen.
Der Grundsatz
Jeder Mensch hat das Recht zu bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Da Drohnen oft aus der Distanz filmen, ist die Kernfrage meist: Ist die Person identifizierbar?
Wann ist eine Aufnahme erlaubt?
- Beiwerk der Landschaft (§ 23 KUG)Wenn wir eine Sehenswürdigkeit oder Landschaft filmen und Personen nur zufällig und klein im Bild sind, ohne den Charakter des Bildes zu prägen, ist dies meist zulässig.
- Versammlungen & EventsTeilnehmer von öffentlichen Versammlungen oder Großveranstaltungen dürfen oft im Überblick (Crowd-Shot) gefilmt werden, solange keine einzelne Person herausgegriffen wird.
- AnonymisierungWenn durch Flughöhe und Weitwinkel keine Gesichtszüge erkennbar sind und auch keine sonstigen Merkmale (Kleidung, Tattoo, Autokennzeichen in Kombination) eine Identifizierung zulassen.
Wann benötigen wir eine Einwilligung?
Sobald eine Person gezielt gefilmt wird oder in den Fokus rückt (z.B. bei Imagefilmen mit Mitarbeitern oder Schauspielern), ist eine schriftliche Einwilligung (Model Release) zwingend erforderlich.
Nachbarschaft & Privatsphäre: Selbst wenn eine Person nicht sichtbar ist, kann das Filmen in geschützte Bereiche (Garten hinter hoher Hecke, Balkon im 5. Stock) das Persönlichkeitsrecht verletzen. Wir respektieren die Privatsphäre strikt und fliegen solche Bereiche nicht ohne Absprache an.
Checkliste für Auftraggeber
- 01Informieren Sie Mitarbeiter oder Mieter vorab über den Drohneneinsatz (Aushang/Email).
- 02Holen Sie Model-Releases von Protagonisten ein, die im Fokus stehen sollen.
- 03Klären Sie uns über sensible Nachbarn oder Sicherheitsbereiche auf.
Fragen zur Umsetzung?
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Wir prüfen Machbarkeit und Luftraum innerhalb von 24 Stunden.